Die Rechtslage in Deutschland
Alliiertenrecht seit 1945 mit Kriegsbeute Mensch
Durch verschiedene Völkerrechtsgutachten wurde diese in der Vergangenheit bereits mehrfach festgestellt. Herauszuheben sind hier die Gutachten des Völkerrechtlers Prof. Dr. jur. Bracht. Diese sind im Folgenden in Kernpunkten zusammengefasst:
1. Grundlage jedes Rechtssystems ist, dass höhere Rechte nicht durch untergeordnete gebrochen werden können. So bricht Bundesrecht Landesrecht, europäisches Recht Bundesrecht und Völkerrecht europäisches Recht. In Art. 25 des „Grundgesetzes“ verpflichtet sich die „Bundesrepublik Deutschland“ Völkerrecht anzuerkennen und legt fest, dass dieses anderen Gesetzen vorgeht.
2. Deutschland ist seit dem Ende des zweiten Weltkrieges kein souveräner Staat, sondern besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte. Es wurde mit Wirkung zum 12.09.1944 durch die Hauptsiegermacht, die vereinigten Staaten von Amerika, beschlagnahmt (vgl. SHAEF-Gesetz Nr. 52, Art. 1) (Deutschlandvertrag, BGBl. 1955 II S. 301).
3. In besetzten Gebieten gilt völkerrechtlich die Haager Landkriegsordnung. In dieser ist geregelt, dass ein Staat seine Hoheitsgewalt erst nach der Schließung eines Friedensvertrages mit den Kriegsgegnern erlangen kann. Völkerrechtlich ist dieses Gesetz laut Art. 25 „GG“ demselben übergeordnet.
4. Da Deutschland bis zum heutigen Tag (nicht zuletzt durch die Trennung) keinen Friedensvertrag geschlossen hat, gilt die Feindstaatenklausel der Vereinten Nationen (Artikel 53 und 107 der UN-Charta). Dieser Zustand kann nur durch einen Friedensvertrag aufgehoben werden.
5. Die „Bundesrepublik Deutschland“ war zu keinem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des beschlagnahmten Deutschen Reiches, sondern nur ein besatzungsrechtliches Mittel zur Selbstverwaltung eines Teiles von Deutschland für eine bestimmte Zeit (u.a. 2BvL6/56, 2Bvf1/73, 2BvR373/83; BVGE 2, 266 (277); 3, 288 (319ff; 5. 85 (126); 6, 309, 336 und 363).
6. Das besatzungsrechtliche Mittel „Bundesrepublik Deutschland“ existierte auf der Grundlage des konstituierenden „Grundgesetzes“ vom 23.05.1949 bis 17.07.1990.
7. Das besatzungsrechtliche Provisorium „BRD“ erhielt keine vom Volk in freier Selbstbestimmung gewählte Verfassung, sondern lediglich ein „Grundgesetz“. Nach geltendem Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung, Art.43 (RGBl. 1910)) ist ein „Grundgesetz“ ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“. Diese provisorische Natur kommt im „GG“ Im Art. 146 zum Ausdruck.
8. Mit der Streichung des Art. 23 ist am 17.07.1990 nicht nur das „Grundgesetz“, sondern die „Bundesrepublik Deutschland“ selbst als provisorisches Staatsgebilde erloschen. Die Alliierten verfügten am 17.07.1990 während der Pariser Konferenz, dass das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ mit dem Wegfallen des territorialen Geltungsbereiches als Ganzes seine Gültigkeit verliert (BGBl. 1990, Teil II, Seite 885, 890 vom 23.09.1990).
9. Mit dem Erlöschen des „Grundgesetzes“ ist die Weimarer Verfassung von 1919 wieder in Kraft getreten. Diese ist seit dem 18.07.1990 die einzige Rechtsgrundlage des deutschen Volkes. Die Weimarer Verfassung gilt in der Fassung vom 30.01.1933 mit den durch die alliierte Gesetzgebung bis zum 22.05.1949 vorgenommenen Veränderungen (siehe SHAEF-Gesetz Nr.1).
10. Der „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990 (BGBl. 1990, Teil II, Seite 890) ist völkerrechtlich, als auch staats- und verfassungsrechtlich ungültig. Man kann am 31.08.1990 nicht zu etwas beitreten, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist. Ein rechtswirksamer Beitritt der „neuen Bundesländer“ konnte also zu keinem Zeitpunkt erfolgen.
11. In der Protokollerklärung zum „Einigungsvertrag“ (die bewusst selten veröffentlicht wird), wurde die Fortgeltung des alliierten Rechts und die weiterhin ausstehende Einheit von Deutschland bestätigt: „Beide Seiten sind sich einig, dass die Festlegung des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen werden.“
12. Auch der am 12.09.1990 unterzeichnete „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, der sog. „Zwei-Plus-Vier-Vertrag“*, (BGBL II 1990, S. 1318 ff.) ist ungültig. Alliierte Rechte und Vorbehalte gelten bis heute weiter. Sie sind nicht – wie allgemein angenommen und behauptet – mit diesem Vertrag suspendiert oder aufgehoben worden. Dies folgt aus dem Punkt 6 der Präambel und den Artikeln 2 und 4 des „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 II S. 1274), worin unmissverständlich steht, dass alle Rechte und Verpflichtungen der alliierten Behörden weitergelten, die in oder in Bezug auf Berlin erlassen wurden. Das trifft somit auf alle alliierten Entscheidungen zu, denn alle alliierten Entscheidungen sind in Groß-Berlin ergangen.
13. Folglich haben die Behörden der aufgelösten „Bundesrepublik Deutschland“ keine Hoheitsrechte mehr und ihre Akte sind nicht rechtswirksam. Dies gilt im besonderen auf dem Gebiet der ehemaligen „DDR“, da dieses NIE Teil der „Bundesrepublik Deutschland“ war.
Fazit: Die „Bundesrepublik Deutschland“ ist de jure erloschen.
In Artikel 25 des „Grundgesetzes“ verpflichtet sich die „BRD“, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts anzuerkennen, da sie Bestandteil des Bundesrechtes sind. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Daher haben jegliche Rechtsgrundlagen der Organe und Behörden der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsgültigkeit mehr!
Quelle: Initiative für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit – Die Jahrhundertlüge – Holger Fröhner